DIETER BERGMANN GMBH  
 Ihre kompetenten Verwertungsexperten aus Rheinfelden

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Dieter Bergmann GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Dieter Bergmann GmbH ausdrücklich schriftlich zustimmt. Entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners gelten auch dann nicht, wenn die Dieter Bergmann GmbH nicht ausdrücklich widerspricht.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung maßgebend. Ergänzend gelten die Geschäftsbedingungen des Deutschen Metallhandels in der jeweils gültigen Fassung, sofern der Vertrag den An- oder Verkauf von NE – Metallen zum Gegenstand hat.


§ 2 Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus den Angeboten nichts anderes ergibt. Die Annahme der Angebote kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung oder durch Anlieferung der Waren erklärt werden.


§ 3 Vertragsgegenstand

Die Dieter Bergmann GmbH übernimmt im Rahmen des vertraglich festgelegten Auftragsumfanges den Transport und die Beseitigung bzw. Verwertung des vom Vertragspartner übergebenen Abfalls sowie andere Dienstleistungen auf dem Gebiet der Entsorgungswirtschaft.

Die Dieter Bergmann GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter zu bedienen.

Die Dieter Bergmann GmbH wird vom Vertragspartner bevollmächtigt, alle im Zusammenhang mit der Übernahme der Abfälle erforderlichen Erklärungen gegenüber Behörden, Beliehenen oder Drittfirmen abzugeben und Dokumente wie Begleit- und / oder Übernahmescheine auszustellen.


§ 4 Verantwortlichkeit

Der Vertragspartner ist für die Richtigkeit der gesetzlichen Deklarationsanalytik der anfallenden Abfälle allein verantwortlich und haftet für deren Richtigkeit. Dies gilt auch im Falle der Bevollmächtigung der Dieter Bergmann GmbH zur Vertretung gegenüber Behörden oder sonstigen Dritten. Ungeachtet dieser Bevollmächtigung ist der Vertragspartner für die vollständige und sachgerechte Deklaration der anfallenden Abfälle – sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich gegenüber der Dieter Bergmann GmbH – verantwortlich und haftet vollumfänglich für falsche Angaben.

Der Vertragspartner ist allein dafür verantwortlich, dass bei der Lagerung abzuholender Abfälle oder Waren die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen eingehalten werden. Der Vertragspartner übernimmt für die von ihm gelieferten oder durch die Dieter Bergmann GmbH übernommen Abfälle die Gewähr, dass diese die zugesicherten Eigenschaften haben, insbesondere dass die Zuordnung eines AVV-Schlüssels nach der Abfallverzeichnis-Verordnung korrekt ist.


§ 5 Abnahme und Lieferung

Die Dieter Bergmann GmbH ist nur dann verpflichtet dem Vertragspartner Abfälle in der vereinbarten Menge abzunehmen, wenn diese den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.

Der Vertragspartner verzichtet auf den Einwand, eine von der Dieter Bergmann GmbH ausgesprochene Mängelrüge sei verspätet.

Im Falle einer Beanstandung der Abfälle steht der Dieter Bergmann GmbH das Recht zu, Wertminderung bzw. Zuzahlungen geltend zu machen, vom Vertrag zurückzutreten und die Rücknahme der Abfälle durch den Vertragspartner zu verlangen. Kosten für Rücklieferungen und eventuelle Neulieferungen gehen zu Lasten des Vertragspartners.

Sämtliche Abfälle dürfen keinerlei spezifikationswidrige Bestandteile enthalten, die auf Grund ihres hohen Säuregehaltes oder aus anderem Grund Müllgefäße, Container und/oder Fahrzeuge angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich beschmutzen.

Sämtliche Abfälle müssen frei von Bestandteilen sein, die für eine Verhüttung und/oder Verbrennung schädlich sind. Für Schäden, die durch die Mitlieferung solcher Materialien, wie z.B. Explosionsmaterial, Hohlkörper, etc. entstehen, haftet der Vertragspartner in vollem Umfang. Die Dieter Bergmann GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor der Abnahme der Abfälle zu prüfen, ob diese den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entsprechen.

Die Mengenerfassung erfolgt verbindlich über geeichte Waagen nach den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes sowie der Mess- und Eichverordnung. Sofern nicht das Gewicht oder Volumen abgerechnet wird, gelten Pauschalen.

Der Vertragspartner ist auch verpflichtet, alle Nebenkosten bzw. Folgekosten zu ersetzen, die bei falsch deklarierten und/oder mit fehlerhaftem Material behafteten Abfälle entstehen.

Das Eigentum an den Abfällen geht mit Einwurf in die bereitgestellten technischen Einrichtungen bzw. Anlieferung auf dem Betriebsgelände der Dieter Bergmann GmbH auf diese über.


§ 6 Entsorgung

Falls vereinbart, werden von der Dieter Bergmann GmbH für die vereinbarte Leistung notwendige technische Einrichtungen (z.B. Behältnisse, Pressen) dem Vertragspartner mietweise überlassen.

Technische Einrichtungen werden auf Anweisung des Vertragspartners abgestellt. Der Vertragspartner verantwortet die Auswahl des Standortes sowie die Verkehrssicherung der technischen Einrichtungen am ausgewählten Standort (z.B. ausreichende Beleuchtung). Diese Verantwortung umfasst auch die Sicherung der technischen Einrichtungen gegen Entwendung sowie die freie Zugänglichkeit zum Transport, soweit das Letztere für die Entsorgung erforderlich ist.

Der Vertragspartner haftet für die Beschädigung sowie für ein Abhandenkommen der technischen Einrichtungen.

Sofern technische Einrichtungen von der Dieter Bergmann GmbH bei den Vertragspartnern mietweise überlassen werden, sind die Vertragspartner verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Abfälle ausschließlich über diese zu entsorgen.

Weisen die Abfälle die vereinbarten Spezifikationen auf, erfüllt die Dieter Bergmann GmbH im Auftrag ihrer Vertragspartner die Entsorgungspflichten. Sind die Abfälle oder Waren spezifikationswidrig, ist die Dieter Bergmann GmbH dem Vertragspartner gegenüber nicht zur Entsorgung verpflichtet. Trifft die Dieter Bergmann GmbH bei spezifikationswidrigen Abfällen oder Waren bereits eine abfallrechtliche Entsorgungspflicht, steht der Dieter Bergmann GmbH das Recht zu, vom Vertragspartner eine gesetzmäßige Entsorgung der Abfälle oder Waren zu verlangen, seinen entgangenen Gewinn geltend zu machen oder die Entsorgung selbst durchzuführen. Im letzteren Fall hat die Dieter Bergmann GmbH neben dem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zusätzlich Anspruch auf Ersatz aller Mehrleistungen, die sich bei der Entsorgung aus der Abweichung der vertraglich vereinbarten oder tatsächlichen Spezifikationen ergeben. Weitergehende Rechte, insbesondere die Geltendmachung von Schadensersatz und Vertragsstrafe, bleiben unberührt.

 

Die Dieter Bergmann GmbH ist berechtigt die Abfälle oder Waren auch Verwertungsanlagen Dritter zuzuführen, die die abfallrechtlichen Anforderungen für die Entsorgung der Abfälle oder Waren mit den vereinbarten Spezifikationen erfüllen. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf eine bestimmte über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Art und Weise der Entsorgung, es sei denn es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.

Die abfallrechtliche Verantwortung vom Vertragspartner für eine ordnungsgemäße Entsorgung bleibt durch die Beauftragung der Dieter Bergmann GmbH gemäß § 22 Satz 2 KrWG unberührt.


§ 7 Vergütung

Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Dieter Bergmann GmbH ist berechtigt, im Verzugsfall Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe über dem jeweils gültigen Basiszinssatz geltend zu machen. Das Recht, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

Sofern ein Dauerschuldverhältnis zur fortlaufenden Entsorgung abgeschlossen wurde, ist die Dieter Bergmann GmbH berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen, wenn auf Grund einer Änderung der Rohstoff- und/oder der Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder die Erfüllung der betreffenden Leistung wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung verteuern. In diesem Fall kann der Vertragspartner binnen eines Monats nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihr betroffenen Aufträge stornieren.

Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus den Verträgen und einer laufenden Geschäftsbeziehung behält

Sich die Dieter Bergmann GmbH das Eigentum an den Abfällen bzw. Waren vor. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

Für die endgültige Abrechnung sind die durch Voll- und Leerwiegungen ermittelten Gewichte nach Mess- und Eichgesetz bzw. Mess- und Eichverordnung maßgebend. Der Vertragspartner erkennt die in den Dokumenten enthaltenen Angaben als verbindlich an, sofern er nicht die Unrichtigkeit dieser Angaben unverzüglich rügt. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegescheins.

Der Vertragspartner gerät, auch ohne Mahnung, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug und hat sodann die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten. Aufrechnungen gegen von der Dieter Bergmann GmbH erstellte Rechnungsbeträge sind nur mit anerkannten oder rechtskräftig titulierten Forderungen des Auftragsgebers möglich.


§ 8 Haftung

Schäden, die in Ausübung der Dienstleistung verursacht werden, hat die Dieter Bergmann GmbH nur zu vertreten, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Sofern die Dieter Bergmann GmbH eine Schadensersatzhaftung für fahrlässige Pflichtverletzungen trifft, beschränkt sich die Haftung auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt im gleichen Umfang für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Dieter Bergmann GmbH. Die Dieter Bergmann GmbH haftet bei einfacher Fahrlässigkeit nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Schäden einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

§ 9 Vermögenverschlechterung des Vertragspartners

Werden Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, wie z.B. nachhaltige Pfändung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so ist die Dieter Bergmann GmbH berechtigt, vor der weiteren Erbringung von Leistungen, volle Zahlung und/oder Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Darüber hinaus ist die Dieter Bergmann GmbH berechtigt, von sämtlichen Verträgen mit dem Vertragspartner mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.


§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts insbesondere des UN-Kaufrechts.

Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Dieter Bergmann GmbH in Rheinfelden. Die Dieter Bergmann GmbH ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben.